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   BayObLG, 04.05.2020 - 201ObOWi 499/20   

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https://dejure.org/2020,15748
BayObLG, 04.05.2020 - 201ObOWi 499/20 (https://dejure.org/2020,15748)
BayObLG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 201ObOWi 499/20 (https://dejure.org/2020,15748)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 201ObOWi 499/20 (https://dejure.org/2020,15748)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    StPO § 261, § 267, § 349 Abs. 2, § 353 Abs. 1, 2; OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6; GGBefG § 2 Abs. 1; GGVSEB § 19, § 37; GüKG § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1b
    Feststellungs- und Darlegungsanforderungen bei an Beförderer-Eigenschaft iSv § 19 GGVSEB anknüpfender Verurteilung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 15.07.2008 - Ss 6/08

    Erteilung der Gemeinschaftslizenz Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 881/92/EWG; Unternehmer

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 201ObOWi 499/20
    Beförderer ist demnach, wer den Transport in eigener Verantwortung führt und die Verfügungsgewalt über das eingesetzte Fahrzeug hat, wer also bestimmt, ob und wie die Beförderung durchgeführt werden soll (Anschluss an KG VRS 57 [1979], 66; 79 [1990], 387 und OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2008 - Ss 6/08 = VRS 115 [2008], 366).

    Als Indiz für die Eigenschaft als Beförderer wird regelmäßig zu werten sein, wenn er nach der einzelnen Beförderungsleistung und nicht pauschal bezahlt wird (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.11.2014 - 2 Ss 155/14 bei juris und OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2008 - Ss 6/08 = VRS 115 [2008], 366).

    Betreiber ist demnach, wer den Transport in eigener Verantwortung führt und die Verfügungsgewalt über das eingesetzte Fahrzeug hat, wer also bestimmt, ob und wie die Beförderung durchgeführt werden soll (KG VRS 57 [1979], 66; 79 [1990], 387; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2008 - Ss 6/08 = VRS 115 [2008], 366).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 Ss 155/14

    Ordnungswidriger erlaubnisloser Betrieb gewerblichen Güterkraftverkehrs:

    Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 201ObOWi 499/20
    Als Indiz für die Eigenschaft als Beförderer wird regelmäßig zu werten sein, wenn er nach der einzelnen Beförderungsleistung und nicht pauschal bezahlt wird (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.11.2014 - 2 Ss 155/14 bei juris und OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2008 - Ss 6/08 = VRS 115 [2008], 366).

    Indiz für die Stellung des Unternehmens als Betreiber im Sinne des GüKG bzw. als Beförderer ist auch, wenn er nach der einzelnen Beförderungsleistung und nicht lediglich pauschal bezahlt wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2014 - 2 Ss 155/14 bei juris; OLG Oldenburg a.a.O.).

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